Donnerstag, 14. April 2011

Veitstanz in Baden-Württemberg

„Die für verbotene Waffen maßgebende Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 7 WaffG sieht – im Gegensatz zu der für unerlaubt besessene Waffen geltenden Regelung des § 58 Abs. 8 WaffG – überhaupt keine Abgabe verbotener Waffen bei den zuständigen Behörden und Polizeidienststellen vor.“ Das antwortete die baden-württembergische Ministerin für Kultus, Jugend und Sport auf eine „Kleine Anfrage des Abg. Michael Theurer FDP/DVP“.[1]
Waffen können also besessen sein, und nicht nur das, sie können sogar eine Erlaubnis dafür bekommen. Denn unerlaubt besessene zu schreiben ist nur sinnvoll, wenn es auch erlaubtermaßen besessene gibt. Im Rechtswesen kenne ich mich zwar nicht aus, liege aber sicher richtig mit der Vermutung, Besessenheit führe dazu, daß man für schuldunfähig erklärt wird oder wenigstens mildernde Umstände bekommt. Anwälte von Amokläufern könnten also, wenn sie mit dem Versuch gescheitert sind, die Richter zu überzeugen, ihr Mandant sei vom Teufel besessen gewesen, einen zweiten Anlauf nehmen und ins Feld führen, daß die Waffe besessen gewesen sei. Wenn sie dazu gar noch eine Erlaubnis hatte, stehen die Chancen in dem Prozeß gut.
Manche sind zwar der Meinung, nur beseelte Wesen könnten besessen sein. Aber diese Sicht scheint im Schwinden. So beschimpft auf einem von österreichischen Linksradikalen betriebenen Internetauftritt (gibt es dafür kein deutsches Wort? Ich meine nicht für Internet, sondern für dessen Kombination mit Auftritt) ein Antifaschist einen anderen: „Du bist einfach nur ein besessener seelenloser Aktivist“.[2] Da wird also ausdrücklich festgestellt, daß etwas auch dann besessen sein kann, wenn es ohne Seele ist.

Keine Kommentare: