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Donnerstag, 14. April 2011

Veitstanz in Baden-Württemberg

„Die für verbotene Waffen maßgebende Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 7 WaffG sieht – im Gegensatz zu der für unerlaubt besessene Waffen geltenden Regelung des § 58 Abs. 8 WaffG – überhaupt keine Abgabe verbotener Waffen bei den zuständigen Behörden und Polizeidienststellen vor.“ Das antwortete die baden-württembergische Ministerin für Kultus, Jugend und Sport auf eine „Kleine Anfrage des Abg. Michael Theurer FDP/DVP“.[1]
Waffen können also besessen sein, und nicht nur das, sie können sogar eine Erlaubnis dafür bekommen. Denn unerlaubt besessene zu schreiben ist nur sinnvoll, wenn es auch erlaubtermaßen besessene gibt. Im Rechtswesen kenne ich mich zwar nicht aus, liege aber sicher richtig mit der Vermutung, Besessenheit führe dazu, daß man für schuldunfähig erklärt wird oder wenigstens mildernde Umstände bekommt. Anwälte von Amokläufern könnten also, wenn sie mit dem Versuch gescheitert sind, die Richter zu überzeugen, ihr Mandant sei vom Teufel besessen gewesen, einen zweiten Anlauf nehmen und ins Feld führen, daß die Waffe besessen gewesen sei. Wenn sie dazu gar noch eine Erlaubnis hatte, stehen die Chancen in dem Prozeß gut.
Manche sind zwar der Meinung, nur beseelte Wesen könnten besessen sein. Aber diese Sicht scheint im Schwinden. So beschimpft auf einem von österreichischen Linksradikalen betriebenen Internetauftritt (gibt es dafür kein deutsches Wort? Ich meine nicht für Internet, sondern für dessen Kombination mit Auftritt) ein Antifaschist einen anderen: „Du bist einfach nur ein besessener seelenloser Aktivist“.[2] Da wird also ausdrücklich festgestellt, daß etwas auch dann besessen sein kann, wenn es ohne Seele ist.

Sonntag, 27. März 2011

Akzelerierte Hochbildung Baden-Württemberg

„In allen Hochbegabtenklassen wird der Bildungsplan schneller vermittelt (Akzeleration), um zusätzlichen Freiraum für ein erweitertes Unterrichtsangebot (Enrichment) zu schaffen, ohne die Wochenstundenzahl zu erhöhen.“ So Herr Rau, Minister für Kultus, Jugend und Sport in Baden-Württemberg.[1]
Da hat sich der Herr Minister aber sehr um die Bildung in dem ohnehin schon für die große Zahl seiner Hochgebildeten berühmten Bundesland („der Schiller und der Hegel, der Uhland – wahlweise Schelling – und der Hauff, das ist bei uns die Regel, des fällt net weiter auf“) verdient gemacht. Er hat die Sprache enorm enriched, indem er ein Wort eingeführt und freundlicherweise auch gleich erklärt hat, das man nicht nur anstelle von Bereicherung, sondern auch statt des etwas sperrigen, dem Kanzleideutschen entstammenden „Erweitertes Unterrichtsangebot“ verwenden kann.
Die Bemühungen scheinen bereits Früchte zu tragen. So schreibt was-will-mein-hund.de über „Ethik in der Hundeerziehung: Behavioural Enrichment (Verhaltenserweiterung) am Beispiel von Natural Dogmanship“.[2]
Zurück zum Bildungswesen in Baden-Württemberg: Daß man dort den Bildungsplan vermittelt und nicht beispielsweise Schreiben und Lesen und Rechnen und was sonst noch alles im Bildungsplan als zu vermittelnde Kern- oder was auch immer für -kompetenz genannt wird, stimmt ein wenig bedenklich. Zweifel regen sich, ob – was die Bewohner dieses Bundeslandes bisher für selbstverständlich gehalten haben – die o. g. Hochgebildetenliste in Zukunft verlängert werden muß.

Freitag, 28. Januar 2011

Senatorische Verkehre

Die Drucksache 16/1357 der „Bremischen Bürgerschaft – Landtag“ enthält eine „Mitteilung des Senats vom 27. März 2007“, und darin stehen die folgenden Sätze: „Es sind auch ergänzende zusätzliche Normen wie die Sicherung der nationalen Verkehre oder generelle Regelungen von Mindeststandards in Europa bereits ange­kündigt worden. ... Die Vorlage wurde mit den senatorischen Dienststellen für Inne­res und Sport, für Bau, Umwelt und Verkehr, für Finanzen, mit der Senatskanzlei, dem Datenschutzbeauftragten des Landes sowie dem Magistrat Bremerhaven abge­stimmt.“
Nicht nur der nationale Verkehr soll also gesichert werden, sondern die nationalen Verkehre. Der Senat hat sich offenbar gedacht: Der nationale Verkehr ist nur ein Verkehr, ein einziger, darum der Singular. Sollte aber noch ein Verkehr und noch ei­ner daherkommen, dann steht man dumm da, wenn man keine ergänzenden und zugleich zusätzlichen Normen hat. Gut wären auch Standards, besser noch Rege­lungen von Standards. Darum freut sich der Senat, daß dies sowie die Sicherung nicht etwa des Verkehrs, sondern gleich der Verkehre in Europa angekündigt worden ist.
So weit, so gut, auch wenn sich leichter Mißmut regt über die Ungenauigkeit: „in Eu­ropa“ – das kann in Moskau sein oder in Kiew, am Nordkap oder in Belgrad; etwas präziser hätte man es schon gerne.
Etwas mehr ärgert man sich über den Mangel an Konsequenz. Denn mit der Übertragung jener Einsicht auf den eigenen Zuständigkeitsbereich hapert es. Man erwartet die Umbenennung der zuständigen Dienststelle für Verkehr in Dienststelle für Verkehre. Die Stelle für Finanzen hat den Plural ja schon, da braucht man nichts zu unternehmen. Zu prüfen wäre aber, ob man die Dienststellen für Sport, Bau und Umwelt nicht in Dienststellen für Sporte, Baue (oder Bauten?) und Umwelten um­taufen sollte. Schwierig wird es bei der Dienststelle für Inneres. Innereien vielleicht? Und außerdem wäre es konsequent, die Senatskanzlei von nun an senatorische Kanzlei zu nennen.

Die Drucksache 14 / 1753 des Landtags von Baden-Württemberg enthält „Be­schlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Ein­gaben“.
Eingaben gab es eine Menge, die Beschlußempfehlung lautete, soweit ich beim flüchtigen Durchsehen feststellen konnte, immer:Der Petition kann nicht abgeholfen werden.“ 
Ich weiß zwar nicht, wie einer Petition abzuhelfen ist, während ich mir das bei dem Mißstand, der in der Petition genannt wird, schon vorstellen kann, und ich erkläre es mir so, daß man die Petition als solche für den Mißstand hält. Aber immerhin scheint man anders als in Bremen in Stuttgart sehr konsequent zu sein, dachte ich. Jedenfalls werden die Querulanten ohne Ausnahme zurückgewie­sen. Aber dann mußte ich lesen: „Aus dem vom Petenten erwähnten Antrag vom 31. Juli 2006 lässt sich nicht feststellen, welche Bedarfe konkret geltend gemacht wer­den.“ Und dann: „Die Waldumwandlungsgenehmigungen für die verbleibenden Waldflächen werden erst erteilt, wenn tatsächlich Bedarf besteht.“ Ja gibt es denn nur einen Bedarf, der im Hinblick auf verbleibende Waldflächen besteht? Der eine hat Bedarf an Bauland, vielleicht sogar an Bauländern oder Baulanden, der andere an Flächen für Verkehre – das sind doch Bedarfe, das ist nicht nur ein einziger Be­darf!